Allgemeine Vertragsbedingungen

der Hoch- und Tiefbau Dresden GmbH & Co. KG für Nachunternehmerverträge (AVB-NU)

Die nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten für Nachunternehmerverträge der Fa. Hoch- und Tiefbau Dresden GmbH & Co. KG (Auftraggeber - kurz: AG).

§ 1 Vertretung des Auftraggebers

  1. Wenn im Vertrag nicht anders geregelt, erfolgt die rechtsgeschäftliche Vertretung des AG ausschließlich durch dessen Geschäftsführung. Der im Vertrag benannte Vertreter ist bevollmächtigt, bis zu einem im Vertrag aufgeführten Betrag für den AG rechtsgeschäftliche Erklärungen (z. B. Beauftragung von Nachträgen, Vereinbarung neuer Termine etc.) abzugeben. Der von dem AG eingesetzte Bauleiter ist befugt, die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen technischen Anordnungen zu treffen, Leistungsfeststellungen vorzunehmen und Bautagesberichte abzuzeichnen. Den technischen Anordnungen der Bauleitung hat der AN Folge zu leisten. Die Bauleitung ist ferner befugt und insoweit auch bevollmächtigt, Mängelrügen auszubringen, den AN zur vertragsgemäßen, insbesondere auch fristgemäßen Bauausführung anzuhalten und Fristen (ggfls. mit Kündigungsandrohung) zu setzen. Eine Kündigung selbst kann nur durch die Geschäftsführung des AG erklärt werden.
  2. Behinderungs-, Bedenkenanzeigen, Nachtragsverlangen und weiterer Schriftverkehr sind an die Bauleitung des AG zu richten.

§ 2 Leistungsumfang des AN, vereinbarte Beschaffenheit

  1. Zum geschuldeten Leistungsumfang des AN gehören auch solche Leistungen, die in dem Vertrag und dessen Anlagen zwar nicht ausdrücklich beschrieben sind, jedoch zur Erreichung des vertraglich geschuldeten Erfolges erforderlich sind.
    Zu dem Leistungsumfang des AN gehören auch etwaig erforderlich werdende Planungsleistungen, insbesondere Werkstatt- und Detailpläne, soweit diese nicht nach dem Vertrag ausdrücklich vom AG beigestellt werden. Angaben in der Leistungsbeschreibung zu Qualitäten, Standards und Produkten stellen Beschaffenheitsvereinbarungen dar.
  2. Ist im Leistungsverzeichnis ein bestimmtes Produkt/Fabrikat mit dem Vermerk „oder gleichwertig“ angegeben, ist das benannte Fabrikat vom AN zu verwenden. Hat der Auftraggeber in seiner Angebotsabfrage ein Produkt vorgegeben, gilt dieses als vereinbart. Dies gilt nicht, wenn die Parteien ein anderes Produkt/Fabrikat ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.
  3. Haben die Parteien keine vorrangigen Beschaffenheitsvereinbarungen getroffen, hat der AN seine Leistungen in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erbringen. Abweichungen von dem Leistungsverzeichnis sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG möglich.

§ 3 Allgemeine Pflichten des AN

  1. Der AN ist verpflichtet, die behördlich vorgeschriebenen Abnahmen und Prüfungen für seine Leistungen selbstständig und rechtzeitig auf eigene Kosten herbeizuführen und dem AG sofort schriftlich nachzuweisen. Das gleiche gilt für behördliche oder im Einzelfall erforderliche Materialprüfungen oder etwaig erforderliche Zulassungen im Einzelfall, soweit diese nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht vom AG beizustellen sind.
  2. Der AN ist verpflichtet, für alle Leistungen, die im Verlauf des Baufortschritts verschlossen werden, dem AG rechtzeitig, d.h. 3 Werktage vor Fertigstellung der betroffenen Teilleistung, schriftlich einen Kontrolltermin zu benennen, zu dem die Qualität der Ausführung der Leistung bewertet werden kann. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, hat er auf Anforderung des AG die verdeckten Leistungen auf eigene Kosten freizulegen und nach der Überprüfung wieder fachgerecht zu verschließen. Die technische Prüfung stellt keine rechtsgeschäftliche Abnahme dar.
  3. Der AN benennt einen verantwortlichen Bauleiter. Der Bauleiter muss der deutschen Sprache mächtig sein. Der AG ist berechtigt, einen Austausch des Bauleiters zu verlangen, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen.
  4. Der AN versichert die Verwendung bewährter, amtlich zugelassener, mängelfreier und normgerechter Material- und Baustoffe und deren vorschriftsmäßigen Einsatz. Er hat dies dem AG auf Verlangen spätestens zur Abnahme nachzuweisen.
  5. Von dem AG nach dem Vertrag beizustellende Planungsunterlagen hat der AN unverzüglich zu prüfen und dem AG rechtzeitig auf etwaige Bedenken hinzuweisen. Sind für die Ausführung erforderliche Pläne und Unterlagen von dem AG beizustellen, ist der AN verpflichtet, dem AG so rechtzeitig Mitteilung zu machen, so dass dieser die erforderlichen Pläne und Unterlagen dem AN rechtzeitig zur Verfügung stellen kann. Bei dem erforderlichen Vorlauf hat der AN zu berücksichtigen, dass der AG die erforderlichen Pläne und Unterlagen bei dem Bauherrn beschaffen muss. Nach dem Vertrag von dem AN beizustellende Planungsunterlagen (insbesondere Werkstatt- und Detailpläne) hat dieser rechtzeitig vor Ausführungsbeginn dem AG zur Prüfung vorzulegen. Die Prüfung und Freigabe der von dem AN gefertigten Pläne durch den AG entbindet diesen nicht von der alleinigen Haftung für die Richtigkeit der von ihm gefertigten Pläne und Unterlagen.
  6. Der AN ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG berechtigt, Subunternehmer einzusetzen. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht. Beabsichtigt der AN Nachunternehmer einzusetzen, hat er deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit umfassend nachzuweisen. Hierzu gehört auch die vollständige Einhaltung der Verpflichtung zur Abführung der Sozialbeiträge und der Verpflichtungen nach dem AEntG, AÜG.
  7. Der AN ist verpflichtet, die Baustelle in den von ihm benutzten Bereichen sauber zu halten und von ihm verursachte Verunreinigungen arbeitstäglich zu beseitigen. Eigener Müll ist unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen, wenn nicht anders vereinbart.
  8. Die Beschaffung der für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Flächen für die Baustelleneinrichtung ist Sache des AN, es sei denn, dass entsprechende Flächen nach diesem Vertrag ausdrücklich von dem AG beigestellt werden.
  9. Der AN ist ferner verpflichtet, die erforderlichen Abstimmungen mit den weiteren am Bau Beteiligten so rechtzeitig vorzunehmen, dass eine Verzögerung des Bauablaufs ausgeschlossen ist. Bemusterungen hat der AN so rechtzeitig bei dem AG zu beantragen, dass diesem die rechtzeitige Bemusterung unter Hinzuziehung des Bauherrn möglich ist.
  10. Der AN ist verpflichtet, an den wöchentlichen Baubesprechungen teilzunehmen. Der AN ist ferner verpflichtet, tägliche Bautagesberichte in lesbarer und übersichtlicher Form zu erstellen und arbeitstäglich vom Bauleiter des AG gegenzeichnen zu lassen. Die Bautagesberichte müssen alle für die Ausführung und Abrechnung relevanten Angaben enthalten (wie beispielsweise Baufortschritt, Wetter, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer, Zahl und Umfang der eingesetzten Großgeräte, Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Anordnungen des Bauherrn etc.).
  11. Glaubt der AN, an der Ausführung seiner Leistungen behindert zu sein, ist er verpflichtet, dem AG hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen (Behinderungsanzeige). Dies gilt auch, wenn die Behinderung aus Sicht des AN offenkundig ist. Aus der Behinderungsanzeige muss sich Art, Grund und Umfang der Behinderung ergeben. Die Auswirkungen auf den Bauablauf sind konkret darzustellen. Das Behinderungsende ist anzuzeigen. Die Behinderungsanzeigen haben schriftlich zu erfolgen und sind direkt an den AG zu richten.
  12. Bauschilder darf der AN nur im Einvernehmen mit dem AG anbringen.

§ 4 Skonto

Im Falle eines vereinbarten Skontos gilt ergänzend:

  1. Die Skontierungsberechtigung jeder einzelnen Zahlung ist je für sich und unabhängig von der Abwicklung anderer Rechnungen zu beurteilen.
  2. Voraussetzung für den Beginn der Skontierungsfrist ist das Vorliegen einer gültigen Freistellungserklärung (§ 48 b EStG) des zuständigen Finanzamtes gemäß § 7 Abs. 5 dieser Vertragsbedingungen bei dem AG. Weitere Voraussetzung für den Beginn der Skontierungsfrist der (Teil-)Schlussrechnung ist neben der Abnahme die Übergabe der Erklärung nach § 13 Abs. 4 dieser AVB-NU.

§ 5 Änderungs- und Zusatzleistungen

  1. Haben die Parteien eine Vergütung nach Einheitspreisen vereinbart, bleiben die Einheitspreise für die zur Ausführung der geschuldeten Leistung erforderlichen Mengen auch bei Mengenänderungen unverändert. § 2 Abs 3 VOB/B gilt nicht. § 6 VOB/B bleibt unberührt.
  2. Die Beauftragung von Änderungs- und Zusatzleistungen i.S.d. §§ 1 Abs. 3 und Abs. 4 VOB/B kann nur der AG ab einem Betrag von 50.000,00EUR durch seine Geschäftsführung, ansonsten durch den benannten Vertreter veranlassen.
  3. Der AN hat bei vom AG angeordneten Änderungs- und Zusatzleistungen unverzüglich dem AG ein schriftliches, prüffähiges Nachtragsangebot vorzulegen. Die Ermittlung neuer Preise erfolgt auf der Grundlage der §§ 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Mehr- und Minderkosten. Von dem AN auf die Vertragsleistung gewährte Nachlässe sind bei der Ermittlung neuer Preise zu berücksichtigen.
  4. Die Parteien vereinbaren als Nebenpflicht des AN, dass dieser auch bei aus seiner Sicht gegebenen Änderungs- und Zusatzleistungen verpflichtet ist, vor der Ausführung den AG auf etwaige Mehrkosten hinzuweisen, so dass der AG gegebenenfalls seinerseits entsprechende Ansprüche gegenüber dem Bauherrn anmelden kann.
  5. Nimmt der AG das Mehrvergütungsverlangen des AN zum Anlass, seinerseits ein entsprechendes Mehrvergütungsverlangen gegenüber dem Bauherrn auszubringen, so stellt dieses Verlangen des AG kein Anerkenntnis des Mehrvergütungsverlangens des AN dar. Die Darlegungs- und Beweislast trägt auch weiterhin der AN.
  6. Der AN hat auch dann zusätzliche bzw. Änderungsleistungen auf Anordnung des AG auszuführen, wenn eine Einigung über die Nachtragsvergütung zwischen den Parteien vor Ausführung dieser Leistungen nicht zustande kommt. Ein Leistungsverweigerungsrecht des AN wird ausgeschlossen.
  7. Leistungen, die der AN ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der AN hat auf Verlangen diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, sonst kann dies auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für sämtliche Schäden, die dem AG hieraus entstehen.
  8. Der AN ist verpflichtet, dem AG binnen einer Woche nach Vertragsschluss eine Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben. Bei Streitigkeiten ist der AG berechtigt, die Urkalkulation einzusehen. Der AG wird jedoch dem AN die Möglichkeit einräumen, an der Öffnung der Urkalkulation teilzunehmen.
  9. Spätestens mit der Vorlage des Nachtragsangebotes hat der AN etwaige Auswirkungen der Leistungsänderung/Zusatzleistung auf den Bauablauf anzugeben.
  10. § 650 c Abs. 3 BGB findet keine Anwendung.

§ 6 Vertragsstrafe

Im Falle einer vereinbarten Vertragsstrafe gilt ergänzend:

  1. Sollten sich die vereinbarten Zwischentermine bzw. der vereinbarte Fertigstellungstermin aus Gründen verschieben bzw. verlängern, die der AN nicht zu vertreten hat, behalten die Vertragsstrafenabreden gleichwohl ihre Wirksamkeit. Die vereinbarte Vertragsstrafe wird in diesem Fall verwirkt, wenn der AN seine Leistungen schuldhaft nicht innerhalb des/der neu vereinbarten Termine fertig stellt bzw. - sollte es zu einer neuen Terminsvereinbarung nicht kommen - nicht innerhalb angemessener Frist erbringt und nach Mahnung des AG in Verzug gerät.
  2. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche wegen der schuldhaften Überschreitung der vereinbarten Termine durch den AG bleibt unberührt; jedoch wird die verwirkte Vertragsstrafe auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet. Der AG kann sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe bis zur Fälligkeit der Schlussrechnung vorbehalten. Des Vorbehaltes bei Abnahme bedarf es nicht.

§ 7 Zahlungen

  1. Abschlagsrechnungen sind in 2-facher Ausfertigung auf dem Postweg bzw. über eRechnung@htdd.de bei dem AG einzureichen. Abschlagsrechnungen werden - vorbehaltlich abweichender Vereinbarung - binnen 21 Tagen nach Zugang der Abschlagsrechnung bei dem AG zur Zahlung fällig.
  2. Die Schlussrechnung ist nach Abnahme in vom Auftraggeber prüfbarer Form innerhalb von 3 Wochen dem Auftraggeber einfach vorzulegen. Die Schlusszahlung wird - bis auf den vereinbarten Sicherheitseinbehalt - innerhalb von 1 Monat seit Zugang der Schlussrechnung bei dem AG zur Zahlung fällig. Die Übergabe der vollständigen Revisionsunterlagen und der nach § 13 Abs. 4 dieser AGB vom AN beizubringenden Erklärungen sind neben der Abnahme weitere Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlussrechnung.
  3. Ist der AG gemäß § 13 b UStG Steuerschuldner, erfolgt die Abrechnung ohne Mehrwertsteuer.
  4. Die Zahlungen sind auf eines der in der Rechnung angegebenen Konten des AN oder per Scheck zu erbringen.
  5. Weitere Fälligkeitsvoraussetzung jeder Zahlung ist die Übergabe nachfolgend genannter Unterlagen:
    • einer aktuellen und bis zum Abschluss der Baumaßnahme gültigen Freistellungserklärung (§48 b EStG) des Finanzamtes an den AG.
    • Beitragserfüllungsbescheinigung der Krankenkasse
    • Mindestlohnbescheinigung
    • Beitragserfüllungsbescheinigung der Berufsgenossenschaft
    • Nachweis Gewerbeanmeldung
    • Nachweis Gewerbeanmeldung in der Handwerkerrolle
    • bei ausländischen AN die gültige Auslandsversicherungskarten und SED-Bescheinigung( früher E101-/E 102-Bescheinigungen) gemäß EU-Verordnung 1408/01E101
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung/Urlaubskasse

§ 8 Sicherheitsleistungen

Der AN hat die vereinbarten Sicherheiten nach Maßgabe folgender Regelungen zu leisten:

  1. Vertragserfüllungssicherheit
    1. Als Sicherheit für die Ansprüche des AG auf vertragsgemäße Erfüllung einschließlich der Pflichten zur Abführung der Sozialbeiträge etc. und Zahlung des Mindestlohnes und Rückerstattung von Überzahlungen hat der AN Sicherheit in vereinbarter Höhe zu leisten. Haben die Parteien einen Einheitspreisvertrag geschlossen, beträgt die Sicherheit 10 % der vorläufigen Vertragssumme, die aus den vorläufigen Mengen des Leistungsverzeichnisses und den vereinbarten Einheitspreisen zu ermitteln ist. Die vom AN zu leistende Vertragserfüllungssicherheit sichert sämtliche Ansprüche des AG aus der Nicht- bzw. Schlechterfüllung der Leistungen des AN (einschl. angeordneter Änderungs- und Zusatzleistungen) und etwaiger Schadensersatzansprüche des AG bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages. Abgesichert werden ferner Ansprüche des AG wegen Mängeln, die vor der Abnahme entstanden und fällig geworden sind (Ansprüche auf Kostenerstattung bei Selbstvornahme und Schadensersatz) sowie sämtliche Ansprüche des AG auf Rückerstattung einer Überzahlung, soweit diese bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung festgestellt wird.
    2. Der AN ist verpflichtet, in Höhe der vereinbarten Sicherheit dem AG binnen 2 Wochen nach Vertragsschluss eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft einer Deutschen Großbank bzw. eines deutschen Kreditversicherers im Original zu überreichen, die die Ansprüche des AG gem. vorhergehender lit.. a) absichert. Die Bürgschaft hat als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Bürgschaft den Gerichtsstand dieses Vertrages auszuweisen. Eine Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist ausgeschlossen.
    3. Kommt der AN seiner Verpflichtung zur fristgemäßen Übergabe der Bürgschaft nicht nach, ist der AG zum Einbehalt gem. § 17 Abs. 7 VOB/B berechtigt, bis die Höhe der vereinbarten Sicherheit erreicht ist. Der AN kann den Einbehalt durch Übergabe einer Bürgschaft gemäß lit. b) ablösen. Zur Einzahlung des Einbehaltes auf ein Sperrkonto ist der AG nicht verpflichtet.
    4. Die Vertragserfüllungssicherheit ist, soweit diese nicht bereits berechtigterweise in Anspruch genommen wurde, von dem AG spätestens bei Fälligkeit der Schlusszahlung freizugeben. Der AG kann die Vertragserfüllungssicherheit jedoch zurückhalten, wenn zu diesem Zeitpunkt noch unerfüllte (berechtigte) Ansprüche des AG gemäß lit.a) bestehen, die mit der Vertragserfüllungssicherheit abgesichert sind.
      Bestehen solche unerfüllten Ansprüche, ist der AG zur Zurückhaltung und Verwertung der Sicherheit berechtigt, wenn der AN nicht innerhalb angemessener Frist die berechtigten Ansprüche des AG erfüllt hat und sich der AG wegen der gesicherten Ansprüche nicht seinerseits durch Erklärung der Aufrechnung gegen fällige und ansonsten einredefreie Forderungen des AN aus diesem Vertrag vollständig befriedigen kann.
      Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass der AG zur Freigabe der Sicherheit verpflichtet ist, wenn dieser wegen der gesicherten Ansprüche Zurückbehaltungsrechte an ansonsten fälligen und einredefreien Forderungen des AN aus diesem Vertrag geltend macht und hierdurch die berechtigten Ansprüche des AG vollständig abgedeckt werden (Verbot der Doppelsicherung). Übersteigt die Sicherheit die gesicherten (berechtigten) Ansprüche des AG, ist dieser zur teilweisen Freigabe der Sicherheit verpflichtet.
  2. Sicherheit für Mangelansprüche nach der Abnahme
    1. Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des AG wegen Mängeln an den Leistungen des AN (einschließlich etwaiger Änderungs- und Zusatzleistungen) nach Abnahme ist der AG berechtigt, von der ansonsten fälligen Schlussrechnung einen Betrag in vereinbarter Höhe für die Dauer der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche einzubehalten (Sicherheitseinbehalt). Die Sicherheit sichert in Abgrenzung zur Vertragserfüllungssicherheit Mängelansprüche des AG, die nach Abnahme der Leistung fällig geworden sind. Ergibt die Schlussrechnungsprüfung durch den AG, dass die berechtigte Schlusszahlungsforderung des AN den vereinbarten Sicherheitseinbehalt nicht erreicht (Überzahlung), ist der AN unverzüglich zur Auffüllung des Sicherheitseinbehaltes verpflichtet.
      Die Sicherheit ist nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (Verjährungsfrist für Mangelansprüche nach Abnahme) freizugeben, wenn die dem AN innerhalb der Verjährungsfrist angezeigten Mängel beseitigt sind. Zur Einzahlung des Einbehaltes auf ein Sperrkonto ist der AG nicht verpflichtet.
    2. Der AN ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt durch Übergabe einer Bankbürgschaft in Form einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Deutschen Großbank bzw. eines Deutschen Kreditversicherers in Höhe des Einbehaltes nach a) abzulösen. Die Bürgschaft ist frühestens nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugeben, es sei denn, dem AG stehen noch durch die Bürgschaft gesicherte Ansprüche wegen Mängeln zu, die gegenüber dem AN zu unverjährter Zeit angezeigt wurden. In der Bürgschaft ist sicherzustellen, dass die Bürgschaftsforderung frühestens mit Ablauf des 31.12. des Jahres verjährt, in dem die in diesem Vertrag vereinbarte Verjährungsfrist für Mängelansprüche endet. § 768 BGB bleibt jedoch unberührt. Die Bürgschaft hat als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Bürgschaft den Gerichtsstand dieses Vertrages auszuweisen. Die Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist ausgeschlossen.
  3. Dem AN bleibt es unbenommen, von ihm vereinbarungsgemäß zu leistende Sicherheit abweichend von den vorstehenden Regelungen auch in sonst gesetzlich zugelassener Form (§ 232 BGB) zu leisten.

§ 9 Mängelrechte des AG

  1. Mängelrechte vor Abnahme
    Treten vor Abnahme während der Bauausführung Mängel an der Leistung des AN zu Tage, ist dieser zur Mangelbeseitigung verpflichtet (§ 4 Abs. 7 VOB/B). Der AG kann den Mangel auf Kosten des AN im Wege der Selbstvornahme beseitigen/beseitigen lassen, wenn der AN seiner Verpflichtung zur Mangelbeseitigung nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt und der AG die Beseitigung im Wege der Selbstvornahme zuvor angedroht hat. Einer Teilkündigung/Kündigung des Vertrages, die dem AG jedoch unbenommen bleibt, bedarf es nicht.
  2. Mängelrechte nach Abnahme
    Die Verjährungsfrist für Mängel nach Abnahme beträgt für sämtliche Leistungen einheitlich 5 Jahre + 3 Monate seit Abnahme der Leistungen des AN. Für durchgeführte Mangelbeseitigungsarbeiten beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre ab Abnahme der Mangelbeseitigung. Im übrigen richten sich die Mangelansprüche des AG nach § 13 VOB/B.

§ 10 Kündigung

  1. Die Kündigung des Vertrages richtet sich zunächst nach den §§ 8 und 9 VOB/B. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
  2. Der AG ist ferner zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der zwischen ihm und dem Bauherrn bestehende Vertrag vor vollständiger Leistungserbringung des AN aus Gründen beendet wird, die der AN nicht zu vertreten hat. In diesem Fall stehen dem AN nur die in § 645 Abs.1. Satz 1 BGB bezeichneten Ansprüche zu.
  3. Teilkündigungen des AG sind zulässig. Eine Teilkündigung des AG kann sich auch auf räumlich oder funktional abgegrenzte Teile der Leistung des AN beziehen.

§ 11 Betriebshaftpflichtversicherung, Haftung

  1. Der AN hat für die Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen sowie für die Einhaltung sämtlicher Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften während der Durchführung seiner Leistungen zu sorgen. Er hat insbesondere den AG von allen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang freizustellen.
  2. Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche des AG aus diesem Vertrag ist vom AN unverzüglich nach Vertragsschluss der Nachweis zu erbringen, dass er mit ausreichenden Versicherungssummen hinsichtlich aller von ihm zu erbringenden Leistungen betriebshaftpflichtversichert ist und die entsprechenden Prämien geleistet hat.
  3. Die Versicherungssummen betragen mindestens für:
    Sach- und Vermögensschäden 2,0 Mio. €
    Personenschäden je Schadensfall 2,0 Mio. €

    Änderungen bzw. eine Beendigung des Versicherungsschutzes hat der AN unverzüglich dem AG anzuzeigen. Bei Verstößen gegen die vorgenannten Verpflichtungen ist der AG zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.

§ 12 Urheberrecht, Nutzung der Planung

Der AG hat Anspruch auf Überlassung einer Ausfertigung aller vom AN und dessen Erfüllungsgehilfen nach diesem Vertrag gefertigten Pläne, Berechnungen und Zeichnungen. Der AG ist zur Nutzung im Rahmen des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens berechtigt. Dies gilt auch im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN wird ausgeschlossen.

§ 13 Einhaltung der Verpflichtungen nach dem AEntG, AÜG etc.

  1. Der AN ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, das Arbeitnehmerentsendegesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts zu beachten, der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohnes sowie der Abführung von Beiträgen an die Sozialkassen jederzeit vollumfänglich nachzukommen.
    Der AN hat auch dafür Sorge zu tragen, dass von ihm beauftragte Nachunternehmer, Verleiher bzw. von den von ihm beauftragten Nachunternehmern beauftragte Nachunternehmer diese Verpflichtungen vollumfänglich einhalten, so dass eine Inanspruchnahme des AG auf der Grundlage des § 1 a AEntG bzw. weiterer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die eine Bürgenhaftung des AG vorsehen, ausgeschlossen ist.
  2. Der AN verpflichtet sich, den AG von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese wegen der Verletzung der in Abs. 1 erwähnten gesetzlichen Verpflichtungen durch den AN bzw. dessen Nachunternehmer geltend machen.
  3. Der AN ist verpflichtet, jederzeit auf Anforderung des AG nachzuweisen, dass er und seine Nachunternehmer die gesetzlichen Verpflichtungen vollumfänglich einhalten. Der AG ist berechtigt, Auskünfte über die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen des AN bei dessen Gläubigern, insbesondere Arbeitnehmern und zuständigen Sozialkassen, einzuholen. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer wie auch die Arbeitnehmer der von ihm eingesetzten Nachunternehmer etc. jederzeit einen Personal- und Sozialversicherungsausweis bei sich führen.
  4. Der AN ist verpflichtet, die vollumfängliche Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung des Mindestlohnes und Abführung der Beiträge an die zuständigen Sozialkassen durch Erklärung seiner Geschäftsführung zu bestätigen und - hat er weitere Nachunternehmer eingesetzt - eine von der Geschäftsführung des Nachunternehmers unterzeichnete gleichlautende Erklärung vorzulegen. Die entsprechenden Erklärungen sind der Schlussrechnung im Original beizufügen. Bis zur Vorlage der Erklärungen im Original bei dem AG wird die Schlussrechnung nicht zur Zahlung fällig.

§ 14 Datenschutz

Der AN ist verpflichtet, sämtliche Daten, insbesondere von Kunden des AG, die der AN in Erfüllung dieses Vertrages von dem AG erhält, streng vertraulich und nur für die Zwecke der Erfüllung dieses Vertrages zu verwenden. Er hat durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Pflichten des Datenschutzgesetzes eingehalten werden.

§ 15 Kooperative Zusammenarbeit, Streitvermeidung

  1. Die Parteien sind sich darin einig, dass die vertragsgemäße Ausführung des Bauvorhabens eine enge vertrauensvolle und kooperative Zusammenarbeit voraussetzt.
  2. Um dieses Ziel zu erreichen, werden sich die Parteien hinsichtlich des Bauablaufs beständig abstimmen. Der AN wird mit einem ausreichenden Vorlauf von 4 Wochen dem AG mitteilen, wann er welche nach dem Vertrag dem AG obliegende Mitwirkungshandlungen des AG bzw. der Planer benötigt. Hierdurch sollen Behinderungen von vornherein vermieden werden. Beigestellte Pläne werden von dem AN unverzüglich darauf geprüft, ob nach diesen Plänen gebaut werden kann. Bedenken gegen die geplante Ausführung sind unverzüglich konkret mitzuteilen, so dass diese soweit erforderlich abgestellt werden können. Dem AN ist bewusst, dass parallel zu der Ausführung seiner Leistungen bereits vom AG beauftragte Gewerke mit (weiteren) Ausbauleistungen beginnen. Der AN wird sich mit diesen Gewerken abstimmen, so dass wechselseitige Behinderungen vermieden werden. Der Bauablaufplan ist regelmäßig fortzuschreiben und zu aktualisieren.
  3. Etwaige Meinungsverschiedenheiten über Behinderungen und Behinderungsfolgen, etwaige Ansprüche nach § 5 und sonstige Streitpunkte berechtigen nicht zur Einstellung der Arbeiten. Im Vordergrund steht in jedem Fall die Fortführung der Bauarbeiten. Die Parteien streben auch baubegleitend eine einvernehmliche Klärung der offenen Fragen an. Im Hinblick auf strittige Mehrvergütungsforderungen des AN können auch vorläufige Regelungen getroffen werden, die beispielsweise die einstweilige Zahlung bis zu 50 % der strittigen Forderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gegen Sicherheitsleistung des AN zum Gegenstand haben. Sollten sich die Parteien nicht einigen, wird der Streit hierüber bis zur Beendigung der Baustelle zurückgestellt und im Zuge der Schlussabrechnung geklärt. Sollten die strittigen Forderungen des AN insgesamt 10 % der Auftragssumme brutto überschreiten, steht es dem AN jedoch frei eine vorläufige gerichtliche Regelung (§ 650 d BGB) zu erwirken, wobei die Kammer für Handelssachen, LG Dresden beiderseits für zuständig erklärt wird. Anordnungen des AG ist unverzüglich Folge zu leisten.
  4. Baubegleitend auftretende Mängel sind zur Gewährleistung des weiteren Baufortschritts unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen zu beseitigen. Sollte der AN der Meinung sein, dass ein Mangel an seiner Leistung nicht gegeben ist, hat er gleichwohl der Aufforderung zur Mangelbeseitigung bzw. Anordnung des AG zur Ausführung Folge zu leisten. Er kann in diesem Falle jedoch Erstattung seiner objektiv erforderlichen Mehraufwendungen verlangen, wenn er nachweisen kann, dass ein Mangel an seiner Leistung nicht vorgelegen hat.
    Bei Leistungen die nachfolgend verdeckt werden, wird der AN die Mangelbeseitigung gemeinsam mit dem Bauleiter des AG vor der Fortführung überprüfen und dokumentieren.
  5. Im Falle einer Kündigung des Vertrages vereinbaren die Parteien, dass spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen eine gemeinsame Zustandsfeststellung durchzuführen ist, in der der erreichte Leistungsstand, Restleistungen und Mängel festgestellt und dokumentiert werden. Soweit noch nicht geschehen, ist mit der Beseitigung von bei der Zustandsfeststellung festgestellten Mängeln innerhalb von 3 Kalendertagen zu beginnen, diese ist spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen abzuschließen.
  6. Sollte eine Schließung der Baustelle oder des Geschäftsbetriebs des AN wegen einer Gefährdungslage von den zuständigen Behörden angeordnet werden, verlängert sich die Bauzeit um die Dauer der behördlich angeordneten Unterbrechung. Nach der Aufhebung sind die Arbeiten innerhalb von 4 Kalendertagen wieder aufzunehmen. Weitere Ansprüche des AN wegen der hierdurch entstehenden Verzögerung gegenüber dem AG bestehen nicht. Gleiches gilt, wenn infolge einer Gefährdungslage Pläne nicht rechtzeitig beigestellt bzw. dem AG obliegende Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig erbracht werden können.

Dresden, Stand: Januar 2023